OGH vom 21.2.2014, 5 Ob 224/13x
Zuschläge zum Richtwertmietzins wegen eines guten Erhaltungszustands des Hauses und Anbringung einer 10 cm dicken Wärmeschutzfassade
§ 16 Abs 2 Satz 2 MRG (diese Bestimmung bildet die Grundlage für den Richtwertmietzins) fordert, sich bei Zu- und Abschläge zum Richtwertmietzins an der Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu orientieren.
Mit diesen Kriterien ist es unvereinbar, alle Ausstattungskriterien gesondert zu bewerten und Zu- und Abschläge zu saldieren. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten ist nur ein Kontrollinstrument.
Durch einen Zuschlag von 10 % für den guten Erhaltungszustand des Hauses hat das Gericht 2. Instanz seinen Ermessensspielraum nicht überschritten. Der vom Vermieter (neben dem 10 %-gen Zuschlag) gewünschte Zuschlag von 21,6 % nur für die Wärmedämmung würde eine allfällige Energiekostenersparnis des Mieters überschreiten und ist daher schon aus diesem Grund überzogen.
Das in § 16 Abs 2 MRG geregelte Zu- und Abschlagssystem orientiert sich auch nicht an den tatsächlichen Investitionskosten des Vermieters, sondern stellt auf werterhöhende oder wertmindernde Abweichungen von der Normwohnung ab; also auf den konkreten Wohnwert für den Mieter.