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OGH 17. 12. 2013, 5 Ob 215/13y

Eingliederung einer allg. Fläche in eine Wohnung – Interesse des Vermieters an besserer Vermietbarkeit ist höher als das Interesse des Mieters, dass der Lichteinfall nicht beeinträchtigt wird

Der Vermieter will eine Gangfläche zwischen 2 Gang-WCs in eine Wohnung einbeziehen, wodurch es zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Lichteinfalls in (der „Gang-Küche“) der Wohnung eines Mieters kam.
Den Interessen des Mieters an der unveränderten Beibehaltung des Lichteinfalls steht das Interesse des Vermieters an der besseren Vermietbarkeit der betreffenden Wohnung gegenüber. Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Lage des Raums („Gang-Küche“) von vornherein nicht jene Lichtverhältnisse aufweist, wie sie für einen Wohnraum üblicherweise erforderlich sind.
Der Mieter wendete auch ein, dass das Entlüften der Küche über die Oberlichte des Fensters zum Gang hin zwar weiterhin möglich ist, trotzdem aber Küchengerüche wegen der Verkleinerung des Gangfensters vermehrt ins Wohnzimmer gelangen.
Lt. OGH ist das aber schon aufgrund der Größe der Wohnung unvermeidlich. Abhilfe schafft – wie wohl schon bisher – das Öffnen des Wohnzimmer-Fensters.

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