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OGH vom 18.04.2013, 5 Ob 19/13z

Erhaltungspflicht des Vermieters für vom Vormieter vorgenommene bauliche Änderungen

Die Mieterin eines Geschäftslokals begehrte vom Vermieter die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen, weil es im Bereich des Daches eines Vorbaus zum Portal – welches im Zeitpunkt der Anmietung bereits vorhanden war – zu Wassereintritten gekommen ist.
Lt. OGH umfasst die Erhaltungspflicht des Vermieters grundsätzlich allgemeine Teile des Hauses, zu denen insbesondere auch die Außenfassade („Außenhaut“) zählt.
Die Mieterin übernahm Lokal samt Vorbau vom Vermieter; ob sie eine Ablöse an den Vormieter bezahlt hat, ist dabei unerheblich. Selbst wenn dies der Fall war, übernahm der Vermieter damit das Geschäftslokal samt Portalkonstruktion (vom Vormieter) und übergab es der Mieterin. Die Gestaltung des Portals samt Vorbau beruht somit nicht auf Baumaßnahmen der Mieterin, sondern ist dem Vermieter zuzurechnen (dabei ist es auch unerheblich, dass der Mieterin eine Gebrauchsabgabe vorgeschrieben wird oder ihr nur das Innere des Bestandobjekts vermietet worden ist).

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