OGH vom 16.12.2013, 6 Ob 216/13b
Keine Mietzinsminderung bei Baulärm in einem geschlossenen Siedlungsgebiet (Baulärmprivileg)
Bei Beurteilung des Maßes der Beeinträchtigung – konkret durch Baulärm – sind auch im Mietrecht die Grundsätze des § 364 Abs 2 ABGB analog heranzuziehen.
Der OGH vertritt in ständiger Rechtsprechung zum Nachbarrecht, dass Immissionen aufgrund von Baumaßnahmen in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem auch bei gleichbleibendem Charakter mit gelegentlichen baulichen Maßnahmen gerechnet werden muss, grundsätzlich als ortsüblich anzusehen sind. Zu derartigen Baumaßnahmen zählen die Schließung von Baulücken, Umbauten, Erweiterungen, Reparaturen an bestehenden Objekten usw.
Der von Baumaßnahmen ausgehende Lärm ist daher bei schonungsvoller, die Interessen der Anrainer berücksichtigender Bauführung unvermeidbar und von jedem Nachbarn hinzunehmen.
Im konkreten Fall wurden daher Mietzinsminderungsansprüche des Mieters verneint (im selben Sinn entschied auch das Berufungsgericht in 2. Instanz).
(Bedeutsam ist diese Entscheidung auch insofern, als die Vermieterin zugleich Eigentümerin der Nachbarliegenschaft war und die Baumaßnahmen sogar in ihrem Auftrag durchgeführt worden sind).