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OGH vom 29.1.2014, 7 Ob 192/13f

Bauherrnhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die im Zuge von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten an einem Wohnungseigentumshaus verursacht worden sind – OGH vom 29.1.2014, 7 Ob 192/13f

Im vorliegenden Fall hatte der Verwalter namens einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eine Gebäudebündelversicherung abgeschlossen, die auch eine Bauherrnhaftpflichtversicherung beinhaltet hat.
Nach Ansicht des OGH sind nach dem Vertragszweck Schadenersatzverpflichtungen versichert, die der Bauherrntätigkeit der WEG im gemeinschaftlichen Interesse in Bezug auf das Gemeinschaftsgut entstammen (z.B. Schäden, die im Zuge von Sanierungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses entstehen). Die einzelnen Wohnungseigentümer haben ein Interesse daran, mit Schadenersatzforderungen aus einer Bauführung der WEG nicht belastet zu werden, weil sie mit ihren Beitragsleistungen Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung finanzieren; in diesem Umfang sind sie daher mitversichert (andernfalls müssten sie nämlich Schadensbehebungskosten über ihre monatlichen Beiträge mitfinanzieren).
Allerdings besteht kein Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen einzelner Wohnungseigentümer aus ihrer individuellen Bauführung (sondern eben nur aus einer Bautätigkeit der WEG im gemeinschaftlichen Interesse).

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