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OGH vom 22.1.2014, 3 Ob 200/13b:

Unter Kontamination sind nicht auch im Boden eingebrachter Bauschutt zu verstehen, sondern im Allgemeinen (nur) gesundheits- oder umweltschädliche Verunreinigungen.

Im vorliegenden Fall hat ein privater Verkäufer einem Bauträger eine Liegenschaft verkauft. Der Kaufvertrag enthielt unter anderem die Zusage des Verkäufers, die Liegenschaft sei frei von jeglicher Kontamination. Tatsächlich hat sich auf der Liegenschaft jedoch Bauschutt befunden.
Nach Auffassung des OGH hat der Verkäufer nicht dafür Gewähr zu leisten, dass in den Boden Bauschutt eingebracht worden war; es sei denn, sein Vertragspartner hätte vor Vertragsabschluss darauf hingewiesen, dass er den Kontaminationsbegriff in einem derart weiten Sinn versteht.
(ähnlich OGH vom 27.4.2011, 9 Ob 40/10p im Zusammenhang mit einer auf der Liegenschaft früher errichtet gewesenen Tankstelle; abweichend jedoch OGH vom 26.8.2009, 9 Ob 56/08p im Zusammenhang mit einer detaillierten vertraglichen Regelung und dem Umstand, dass den Parteien das Erfordernis einer möglichen Deponierung von Aushubmaterial bewusst war).

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